
Die Änderungen (aus der Migliderversammlung vom 23. 3. 2007) wurden am
27. 11. 2007 beim AG Bremen ins Vereinsregister Nr. 39 VR 3791 HB eingetragen.
A. Allgemeines
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse e.V." Sitz des Vereins ist Bremen. Der Verein ist dort unter der Nr.: 39 VR 3791 Vereinsregister beim AG Bremen eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2: Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
1) Zentrale Aufgaben des Vereins sind Bewahrung, Verbreitung und interdisziplinäre Weiterentwicklung des Gedankengutes von Viktor E. Frankl, dem Begründer der Logotherapie und Existenzanalyse (auch "Dritte Wiener Schule der Psychotherapie" oder "Sinnzentrierte Psychotherapie" genannt).
2) Der Verein vertritt die berufsspezifischen Interessen von Logotherapeutinnen und Logotherapeuten, die aufgrund mehrjähriger Zusatzweiterbildungen in unterschiedlichen professionellen Handlungsfeldern notwendige Dienstleistungen erbringen können.
3) Der Verein hat die Aufgabe, die Weiterbildungsrichtlinien zu erarbeiten und sie im Hinblick auf berufspraktische Anforderungen ständig weiter zu entwickeln und auszudifferenzieren. Zu diesem Zweck fördert der Verein die Zusammenarbeit der rechtlich selbständigen, von der DGLE akkreditierten Weiterbildungsinstitute. Diese sind gehalten, die Richtlinien zu beachten. Er fördert gleichermaßen die Bildung und Zusammenarbeit vereinsinterner Sektionen, deren Forschungsarbeit und Lehrtätigkeit sich auf gesellschaftliche Brennpunkte und auf aktuelle Entwicklungen in jeweils klar definierten beruflichen Handlungsfeldern beziehen.
4) Der Verein engagiert sich für die Qualitätssicherung aller von der DGLE zertifizierten bzw. bescheinigten Weiterbildungsangebote. Er arbeitet mit anderen Gesellschaften und Organisationen zusammen, insbesondere mit Institutionen und Ausbildungsstätten, in denen Forschung, Lehre und Anwendung der Logotherapie betrieben und weiter entwickelt werden.
5) Durch Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftliche Publikationen, Tagungen und Kongresse sowie durch Kontaktaufnahme zu Behörden, anderen Bildungsträgern und Berufsgruppen verfolgt der Verein das Ziel, sinn- und wertorientierte Prävention und Intervention sowie logotherapeutische Beratung und Supervision als professionelle Anwendungsschwerpunkte von Logotherapie und Existenzanalyse auszuweisen.
6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung. Er ist weltanschaulich und politisch neutral und unabhängig.
7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
8) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für vereinsbezogene Arbeiten bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen aufgewendet werden.
B. Mitgliedschaft
§ 3: Mitgliedsarten
1) Dem Verein gehören an:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) korrespondierende Mitglieder
2) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die über ein in den anerkannten Ausbildungsinstituten erworbenes Abschlusszertifikat in Logotherapie verfügen.
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die an der Arbeit der Logotherapie aktiv teilnehmen, noch in Ausbildung stehen, oder an der Lehre, den Methoden und dem Menschenbild der Logotherapie besonderes Interesse besitzen und etwas zur Verbreitung und Pflege der Logotherapie beitragen möchten.
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, also auch Institute, Unternehmen und Vereinigungen, die an den Aufgaben und Zielen des Vereins interessiert sind und sie durch ihre ideelle und finanzielle Unterstützung fördern.
Ehrenmitglieder mit der Möglichkeit einer Ehrenstellung in einem Vereinsorgan sind natürliche Personen, die sich um die Vereinsarbeit außerordentliche Verdienste erworben haben oder denen besondere Anerkennung für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Logotherapie gebührt.
Korrespondierende Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, vorwiegend ausländische Persönlichkeiten, die die Anliegen der Logotherapie vertreten und sich um ihre Verbreitung und Anerkennung verdient machen.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
1) Der Erwerb der Mitgliedschaft als ordentliches, außerordentliches und förderndes Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages, in dem das Vorliegen der entsprechenden satzungsmäßigen Voraussetzungen dargelegt wird. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
2) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder wählt der Vorstand aus. Die Wahl der Ehrenmitglieder ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge gemäß § 6, Abs. 1 zu zahlen.
2) Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Vereinsmitglieder ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich, jedoch beschränkt auf fünf Stimmen. Fördernde und korrespondierende Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 6: Mitgliedsbeitrag
1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder, deren Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie korrespondierende Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge; fördernde Mitglieder setzen ihre Beiträge selbst fest. Diese sollen nicht unter dem Jahresbeitrag liegen.
2) Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
3) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimalig erfolgloser Mahnung wird der Name in Absprache mit dem Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Begründung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt Mitgliedern können auf Beschluss des Vorstandes in Notlagen Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss aus dem Verein.
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Eingang der Erklärung. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des laufenden Jahres zu zahlen.
3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
4) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rechtsmittelbelehrung bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung über die Berufung entschieden. Vor der Mitgliederversammlung sind keine Rechtsbeistände zugelassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch, so ist die Mitgliedschaft beendet.
C. Vereinsorgane
§ 8: Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9: Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, die die vorgegebenen Bewerbungskriterien erfüllen müssen.
2) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel gewählt. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat fünf Stimmen, die es auf die alle Kandidatinnen und Kandidaten enthaltende Wahlliste beliebig verteilen kann. Stimmenhäufung ist ausgeschlossen. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Bei Stimmengleichheit ist dann eine Stichwahl erforderlich, wenn die Bildung des Vorstandes davon abhängt.
3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte eine(n) 1. und eine(n) 2. Vorsitzende(n) und eine(n) Schatzmeister(in) in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an die Mitgliederversammlung.
5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sollte sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder ergänzen.
6) Die Verbindung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
7) Der Vorstand hat das Recht auf Supervision.
§ 10: Geschäftsbereich des Vorstandes
1) Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner/ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung (§ 181 BGB) tritt der/die 2. Vorsitzende an seine Stelle. Die Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden bedarf nicht des Nachweises.
2) a) Die Vertretungsmacht wird insoweit beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen
und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu mehr als 1.500,-- EUR (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) verpflichten, von dem/der 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterzeichnen sind.
2) b) Bei Streitigkeiten im Vorstand beziehungsweise zwischen Vorstand und Mitgliedern wird zunächst jede Konfliktpartei aufgefordert, eine schriftliche Darstellung des strittigen Sachverhaltes bei mindestens einem der drei durch die Mitgliederversammlung berufenen Schlichter/Schlichterinnen der DGLE einzureichen. Falls die internen Versuche, den Konflikt zu lösen, nicht erfolgreich sind, muss eine neutrale Person mit juristischer Kompetenz um Rat gefragt werden, bevor kostenverursachende Rechtsstreitigkeiten initiiert werden. Der Vorstand muss sich jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode der Zusammenarbeit mit solch einer Person versichern, die kostenlos oder allenfalls gegen geringe Kostenerstattung zu einer derartigen Kooperation mit der Gesellschaft bereit ist.
3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Arbeitsausschüsse für spezielle Aufgaben einsetzen. Diesen Ausschüssen gehören neben dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Aufgabenbereichsleiter/in aus dem Vorstand die jeweils erforderliche Zahl von sachkundigen Personen an. Der Vorstand hat sich eine durch die Mitgliederversammlung zu verabschiedende Geschäftsordnung zu geben. Er ist berechtigt, einen wissenschaftlichen Beirat, Projektgruppen sowie fachlich ausgerichtete Sektionen einzurichten und Tagungen zu veranstalten. Die hierfür aufgewendeten Kosten dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein.
§ 11: Beschlussfassung des Vorstandes
1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn unter Mitteilung der Tagesordnung alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende anwesend sind. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die Sitzung leitet der/die 1. Vorsitzende. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
2) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu fassen.
3) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom/von der Sitzungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Inhalt der Beschlüsse, Ort, Zeit, Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 12: Ordentliche Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie soll nach Möglichkeit in zeitlichem Zusammenhang mit einer Vortrags-, Arbeits- oder Seminartagung stattfinden.
2) Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens einem Monat vor dem Termin durch den Vorstand und muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein durch das Mitglied angegebene Adresse gerichtet ist.
§ 13: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a. Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl sowie Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g. Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages (s. o.) und Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
h. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (s. § 14),
i. Evtl. Nachwahl im Falle des § 9, Abs. 5.
j. Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
k. Berufung der Schlichter/Schlichterinnen auf Vorschlag des Vorstandes (s. § 10, Abs.2 b)
2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss, bestehend aus Wahlleiter/in und Wahlhelfer/in, übertragen werden.
4) Der/Die Versammlungsleiter/in bestimmt den/die Protokollführer/in. Diese/r kann auch ein Nichtmitglied sein.
5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/Die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.
6) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Wenn drei der erschienenen Mitglieder dies wünschen, muss schriftlich abgestimmt werden. Wahlen und Abberufungen sind geheim.
7) Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8) Über die Verhandlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des/der Versammlungsleiters/leiterin und des/der Protokollführers/führerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung erhalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 14: Anträge
1) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Das gilt auch für Anträge, die eine Erweiterung der Tagesordnung bezwecken. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 15: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es eines Beschlusses der Vorstandsmitglieder mit vier Fünfteln Mehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 16: Kassenführung, Kassenprüfung
1) Der/Die Schatzmeister/in ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Er/Sie kann die hiermit zusammenhängenden Aufgaben mit Zustimmung des Vorstandes auf eine oder mehrere kompetente Personen oder auf einen bei Bedarf zu gründenden Ausschuss übertragen (s. § 10).
2) Die Mitgliederversammlung wählt für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer/innen, die dem Wirtschafts- und Finanzausschuss angehören sollen, falls der Vorstand die Einrichtung eines solchen beschließt. Die Kassenprüfer/innen haben die Prüfung des letzten Jahresabschlusses und die Finanzlage bis zu dem der Mitgliederversammlung voraus gegangenen Monat in der Geschäftsstelle zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung teilen sie der Mitgliederversammlung mit und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 17: Auflösung der Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 10 beschlossen werden.
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff BGB). Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
3) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen wird einer anderen gemeinnützigen, in der Zielsetzung verwandten Vereinigung oder einer caritativen Vereinigung übertragen. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes getroffen werden.
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